173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 22 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Entscheidfällung mit Beratung 1. Grundsatz
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 22 OGV · Entscheidfällung mit Beratung 1. Grundsatz
1. Findet in Verfahren ohne mündliche Verhandlung eine Beratung statt, werden die Akten samt allfälligem Entscheidentwurf oder Referat den Mitgliedern des Spruchkörpers mindestens fünf Arbeitstage im Voraus zur Verfügung gestellt. Mit deren Einverständnis oder in besonders dringlichen Fällen kann diese Frist unterschritten werden.
2. Nach der Entscheidfällung unterzeichnen alle Mitglieder des Spruchkörpers das Dispositiv.
3. Die Begründung samt Akten wird vor der Ausfertigung den weiteren Mitgliedern des Spruchkörpers zur Genehmigung vorgelegt.