Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 21 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Entscheidfällung auf dem Zirkularweg

Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 OGV · Entscheidfällung auf dem Zirkularweg

1. Soll der Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt werden, wird der Entscheidentwurf samt Akten bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in Zirkulation gesetzt.

2. Sind diese mit dem Dispositiv und der Begründung einverstanden, wird der Entwurf zum Entscheid erhoben.

3. Eine Beratung findet statt, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers einen Abänderungsantrag stellt und die oder der Vorsitzende am Entwurf festhält. Ansonsten kann ein neuer Entscheidentwurf in Zirkulation gesetzt werden.

← Art. 20 OGV Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 22 OGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →