173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 21 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Entscheidfällung auf dem Zirkularweg
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 21 OGV · Entscheidfällung auf dem Zirkularweg
1. Soll der Entscheid auf dem Zirkularweg gefällt werden, wird der Entscheidentwurf samt Akten bei den übrigen Mitgliedern des Spruchkörpers in Zirkulation gesetzt.
2. Sind diese mit dem Dispositiv und der Begründung einverstanden, wird der Entwurf zum Entscheid erhoben.
3. Eine Beratung findet statt, wenn ein Mitglied des Spruchkörpers einen Abänderungsantrag stellt und die oder der Vorsitzende am Entwurf festhält. Ansonsten kann ein neuer Entscheidentwurf in Zirkulation gesetzt werden.