173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 20 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Entscheidvorbereitung
Organisation - Verfahren - Entscheidfindung
Art. 20 OGV · Entscheidvorbereitung
1. Die oder der Vorsitzende bereitet den Fall für die Zirkulation oder die Beratung im Kollegialgericht vor.
2. In Verfahren ohne mündliche Verhandlung wird in der Regel ein umfassender Entscheidentwurf oder ein zumindest stichwortartiges Referat mit einem Antrag verfasst.
3. Die oder der Vorsitzende kann für die Abklärung einzelner Fragen oder die Redaktion eines Referats oder des Entscheidentwurfs oder einzelner Teile davon eine Aktuarin oder einen Aktuar beiziehen.