173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 19 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Verhandlung
Organisation - Verfahren - Verfahrensleitung
Art. 19 OGV · Verhandlung
1. Findet eine Verhandlung vor dem Kollegialgericht statt, werden die Akten zusammen mit allfälligen Aufzeichnungen über Vorabklärungen den Mitgliedern des Spruchkörpers im Voraus zur Verfügung gestellt.
2. Die oder der Vorsitzende kann die Anwesenheit der Polizei während der Verhandlung anordnen.
3. Die Richterinnen und Richter sowie Aktuarinnen und Aktuare tragen an Verhandlungen korrekte Kleidung.