Art. 18 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Aufgaben
Art. 18 OGV · Aufgaben
1. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommen den Vorsitzenden insbesondere folgende Aufgaben zu
a) die Anweisungen an die Kanzlei betreffend die Erfassung und die Bearbeitung der Fälle gemäss den gerichtsinternen Vorgaben;
b) der Erlass der notwendigen prozessleitenden Verfügungen einschliesslich Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen und die unentgeltliche Rechtspflege;
c) die Durchführung von Beweisverfahren, soweit dafür nicht der ganze Spruchkörper zuständig ist;
d) die Prüfung, ob sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen;
e) die Anordnung und die Leitung von Verhandlungen.
2. Die oder der Vorsitzende kann den Erlass prozessleitender Verfügungen und die Durchführung von Beweisverfahren durch den ganzen Spruchkörper anordnen.
3. Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag der oder des Vorsitzenden vom Aktuariat oder von der Kanzlei unterzeichnet werden. Bei Verhinderung unterzeichnen die jeweilige Stellvertreterin oder der jeweilige Stellvertreter in Vertretung oder in eigenem Namen.