Art. 16 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Spruchkörperbildung
Art. 16 OGV · Spruchkörperbildung
1. Der Spruchkörper einer Kammer besteht in der Regel aus der oder dem jeweiligen Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer zusätzlichen Richterin oder einem zusätzlichen Richter.
2. Als Vorsitzende oder Vorsitzender amtet eine Richterin oder ein Richter, welche oder welcher der Verfahrenssprache kundig ist.
3. Ist eine Kammer mit mehreren Vorsitzenden oder mehr als drei Richterinnen oder Richtern besetzt, erfolgt die Zuteilung nach einem im Voraus festgelegten Schlüssel, der sich nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge, nach Rechtsgebieten oder anderen sachlichen Kriterien bestimmt.
4. Soweit der Spruchkörper nicht nach den Absätzen 1 bis 3 zusammengesetzt werden kann, sind bei dessen Bestimmung namentlich folgende Kriterien zu berücksichtigen
a) die Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich;
b) die Ausgewogenheit der Belastung der Richterinnen und Richter, wobei den funktionsbedingten Zusatzbelastungen sowie den Pensen der Richterinnen und Richter Rechnung zu tragen ist;
c) die Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach der Natur der Sache;
d) die Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet;
e) die Konnexität der Fälle;
f) die Sprache;
g) die Abwesenheiten, insbesondere Krankheit und Ferien.
5. Das zur Einsitznahme angefragte Mitglied wird angehört. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
6. Die oder der Vorsitzende amtet als Einzelrichterin oder Einzelrichter, soweit eine einzelrichterliche Zuständigkeit besteht.
7. Ist eine Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern vorgesehen oder wird eine solche angeordnet (Art. 38 Abs. 2 und Abs. 4 GOG), bestimmt die oder der Vorsitzende die weiteren Richterinnen und Richter nach den Kriterien gemäss Absatz 4.