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Art. 15 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Kammerzusammensetzung

Organisation - Kammern
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Art. 15 OGV · Kammerzusammensetzung

1. Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und eine zusätzliche Richterin oder ein zusätzlicher Richter an.

2. Die Zusammensetzung der Kammern wird veröffentlicht.

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