173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 15 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Kammerzusammensetzung
Organisation - Kammern
Art. 15 OGV · Kammerzusammensetzung
1. Jeder Kammer gehören mindestens eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter und eine zusätzliche Richterin oder ein zusätzlicher Richter an.
2. Die Zusammensetzung der Kammern wird veröffentlicht.