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Art. 14 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zuweisung im Zweifelsfall

Organisation - Kammern
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Art. 14 OGV · Zuweisung im Zweifelsfall

1. Für die Zuteilung eines Geschäfts an eine Kammer ist die Rechtsfrage massgeblich, auf der das Schwergewicht der Entscheidung liegt.

2. Geht es zur Hauptsache um prozessuale Streitigkeiten, den Kostenpunkt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Vollstreckung eines Urteils, so wird die Zuständigkeit aufgrund der dem Entscheid zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Hauptfrage bestimmt.

3. Kommen für die Behandlung einer Streitigkeit mehrere Kammern in Frage, bestimmen deren Vorsitzende die zuständige Kammer im gegenseitigen Einvernehmen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Zuweisung von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgenommen.

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