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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 13 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Zweite strafrechtliche Kammer

Organisation - Kammern
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Art. 13 OGV · Zweite strafrechtliche Kammer

1. Die Zweite strafrechtliche Kammer ist Beschwerdeinstanz im Sinne der Strafprozessordnung und entscheidet über strafrechtliche Beschwerden nach kantonalem Recht. Ausgenommen sind Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht.

2. Sie entscheidet zudem als Beschwerdeinstanz im Sinne der Jugendstrafprozessordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

SR2 2025 13 · gr (Art. 13 Abs. 1 OGV)
Appellant v. Office for Penal Execution Delay Complaint Appeal
Mentioned in the reasoning to confirm the jurisdiction of the Second Criminal Chamber for the appeal.