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173.010 OGVOOGTA CH-GR

Art. 1 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 OGV · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung präzisiert die Organisation und die Geschäftsführung des Obergerichts.

2. Im Bereich der Justizaufsicht bestimmt sie, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen. Im Übrigen sind die Durchführung der Aufsicht und die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan Gegenstand der Verordnung über die Justizaufsicht.

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 2 OGV →

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