173.010
OGVOOGTA
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts (OGV) - Gegenstand und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 OGV · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung präzisiert die Organisation und die Geschäftsführung des Obergerichts.
2. Im Bereich der Justizaufsicht bestimmt sie, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen. Im Übrigen sind die Durchführung der Aufsicht und die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan Gegenstand der Verordnung über die Justizaufsicht.