Art. 99 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Disziplinarmassnahmen
Art. 99 GOG · Disziplinarische Verantwortlichkeit 1. Disziplinarmassnahmen
1. Gegen Mitglieder der richterlichen Behörden, die ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben, kann eine der folgenden Disziplinarmassnahmen ergriffen werden
a) Verweis;
b) Busse bis zu 10 000 Franken;
c) Amtsenthebung.
2. Die Disziplinarmassnahmen richten sich insbesondere nach der Schwere der Amtspflichtverletzung, dem Verschulden, den Beweggründen, dem bisherigen Verhalten sowie der Stellung und der Verantwortlichkeit des Mitglieds der richterlichen Behörde.
3. Eine Amtsenthebung kann nur angeordnet werden, wenn ein Mitglied einer richterlichen Behörde während der Amtsdauer
a) Amtspflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig schwer verletzt hat;
b) wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die mit der richterlichen Tätigkeit nicht vereinbar ist.