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Art. 98 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Mitwirkungspflichten

Aufsicht und Oberaufsicht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 98 GOG · Mitwirkungspflichten

1. Die richterlichen Behörden sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde und der von dieser beauftragten unabhängigen fachkundigen Person die benötigten Informationen zu erteilen sowie Einsicht in die Akten und Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist.

2. Die Mitglieder der richterlichen Behörden sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht entfällt, wenn sich ein Mitglied einer richterlichen Behörde dadurch strafrechtlich belasten würde.

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