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Art. 97 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufsichtsbeschwerde

Aufsicht und Oberaufsicht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 97 GOG · Aufsichtsbeschwerde

1. Jedermann kann bei der Aufsichtsbehörde gegen Amtspflichtverletzungen von richterlichen Behörden oder deren Mitgliedern Aufsichtsbeschwerde einreichen, soweit die behauptete Rechtsverletzung den Bereich der Justizverwaltung betrifft und nicht mit einem Rechtsmittel geltend gemacht werden kann.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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