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Art. 96 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Inhalt der Aufsicht

Aufsicht und Oberaufsicht - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 96 GOG · Inhalt der Aufsicht

1. Die Aufsicht über die richterlichen Behörden bezieht sich einzig auf die Justizverwaltung. In Fragen der Rechtsprechung dürfen den richterlichen Behörden keine Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden.

2. Die Aufsicht stellt sicher, dass die richterlichen Behörden im Bereich der Justizverwaltung rechtmässig, zweckmässig und haushälterisch handeln. Sie schreitet gegen ordnungswidrige Zustände von Amtes wegen oder auf Beschwerde hin ein.

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