173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 95 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beratungsdienst
Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
Art. 95 GOG · Beratungsdienst
1. Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen überträgt die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung an Dritte oder stellt hierfür jemanden an.