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Art. 95 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beratungsdienst

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
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Art. 95 GOG · Beratungsdienst

1. Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen überträgt die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung an Dritte oder stellt hierfür jemanden an.

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