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Art. 94 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
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Art. 94 GOG · Stellvertretung

1. Kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen wegen Ausstands- oder Verhinderungsgründen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet und vereidigt das Obergericht eine Stellvertretung bis zum rechtskräftigen Abschluss des entsprechenden Verfahrens oder bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds.

2. Die Stellvertretung hat dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zu erfüllen wie das zu ersetzende Mitglied.

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