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Art. 93 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahl

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen
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Art. 93 GOG · Wahl

1. Das Obergericht wählt die Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen für die Dauer von vier Jahren.

2. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterbreiten dem Obergericht Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert Frist keine Vorschläge ein, bezeichnet das Obergericht die paritätischen Vertretungen.

3. Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist öffentlich bekannt zu geben.

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