Art. 92 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Stellung
Art. 92 GOG · Anzahl und Stellung
1. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz besteht eine kantonale Schlichtungsbehörde.
2. Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen setzt sich zusammen aus
a) einer oder einem Vorsitzenden;
b) je einer Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite;
c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite.
3. Die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
4. Für Schlichtungsverhandlungen kann die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen die Räumlichkeiten nutzen, die den Vermittlerämtern für Schlichtungsverhandlungen zur Verfügung stehen.
5. Administrativ ist die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen dem Obergericht angegliedert. Sie verfügt dort über eine Zustelladresse.