173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beratungsdienst
Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Mietsachen
Art. 91 GOG · Beratungsdienst
1. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen überträgt der oder dem Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.
2. Ist keine der Personen gemäss Absatz 1 bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit an Dritte übertragen oder hierfür jemanden anstellen.