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Art. 91 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Beratungsdienst

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Mietsachen
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Art. 91 GOG · Beratungsdienst

1. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen überträgt der oder dem Vorsitzenden einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit gemäss Artikel 201 Absatz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung.

2. Ist keine der Personen gemäss Absatz 1 bereit, diese Aufgabe zu übernehmen, kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen die Beratungstätigkeit an Dritte übertragen oder hierfür jemanden anstellen.

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