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Art. 90 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Mietsachen
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Art. 90 GOG · Stellvertretung

1. Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Ausstandsgründen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, bezeichnet das Regionalgericht die Stellvertretung aus dem Kreis der Mitglieder einer anderen Schlichtungsbehörde für Mietsachen.

2. Kann die Schlichtungsbehörde für Mietsachen wegen Verhinderungsgründen nicht durch eine gewählte Stellvertretung ergänzt werden, ernennt und vereidigt das Regionalgericht eine Stellvertretung bis zum voraussichtlichen Wegfall des Verhinderungsgrunds. Artikel 35 ist nicht anwendbar. Im Übrigen gelten für die Stellvertretung dieselben Regelungen wie für das zu ersetzende Mitglied.

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