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Art. 89 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahl

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Mietsachen
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Art. 89 GOG · Wahl

1. Das Regionalgericht wählt die Vertretung der Mieter- und der Vermieterseite sowie deren Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren.

2. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

3. Die Mieter- und Vermieterorganisationen unterbreiten dem Regionalgericht Vorschläge für die Wahl ihrer Vertretung. Reichen sie innert der angesetzten Frist keine Vorschläge ein, bezeichnet das Regionalgericht die paritätischen Vertretungen.

4. Die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist öffentlich bekannt zu geben.

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