Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 88 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Stellung

Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörde für Mietsachen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 GOG · Anzahl und Stellung

1. Für Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht in jeder Region eine Schlichtungsbehörde.

2. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen setzt sich zusammen aus

a) der Vermittlerin oder dem Vermittler der jeweiligen Region (Vorsitz);

b) je einer Vertretung der Mieter- und Vermieterseite;

c) je einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter der Mieter- und Vermieterseite.

3. Die Schlichtungsbehörde für Mietsachen ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

4. Administrativ ist sie dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.

5. Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Schlichtungsbehörden für Mietsachen.

← Art. 87 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 89 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →