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Art. 86 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahl

Schlichtungsbehörden - Vermittleramt
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Art. 86 GOG · Wahl

1. Das Regionalgericht wählt eine Vermittlerin oder einen Vermittler sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren.

2. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

3. Das Regionalgericht schreibt zu besetzende Stellen öffentlich aus, soweit sich keine amtierenden Mitglieder zur Wiederwahl stellen.

4. Die Zusammensetzung des Vermittleramts ist öffentlich bekannt zu geben.

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