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Art. 85 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Stellung

Schlichtungsbehörden - Vermittleramt
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Art. 85 GOG · Anzahl und Stellung

1. Als Schlichtungsbehörde besteht in jeder Region ein Vermittleramt.

2. Das Vermittleramt setzt sich aus einer Vermittlerin oder einem Vermittler und einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter zusammen. Die Mitglieder der Vermittlerämter können in mehreren Regionen tätig sein.

3. Das Vermittleramt ist fachlich eigenständig, in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

4. Administrativ ist es dem Regionalgericht der jeweiligen Region angegliedert.

5. Das Obergericht regelt in einer Verordnung die Organisation und die Geschäftsführung der Vermittlerämter.

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