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Art. 83 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Richterinnen und Richter
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Art. 83 GOG · 2. Persönliche und fachliche Voraussetzungen

1. Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Regelungen zur Wohnsitzpflicht und zur Altersgrenze nicht.

2. Mitglieder des Obergerichts, anderer Regionalgerichte, der Schlichtungsbehörden sowie Aktuarinnen und Aktuare sind als ausserordentliche Richterinnen und Richter wählbar.

3. Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben persönlichen und fachlichen Voraussetzungen wie für die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte.

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