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Art. 82 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter 1. Ausserordentliche Umstände

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Richterinnen und Richter
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Art. 82 GOG · Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter 1. Ausserordentliche Umstände

1. Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden

a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Litera a vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann;

b) für höchstens zwei Jahre, wenn eine Ausnahmesituation im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 Litera b vorliegt, die ein Regionalgericht nicht mit den hauptamtlichen und nebenamtlichen Richterinnen sowie Richtern bewältigen kann.

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