Art. 81 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahlverfahren
Art. 81 GOG · Wahlverfahren
1. Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte teilen dem Obergericht und dem Regionalgericht, dem sie angehören, anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.
2. Das Obergericht prüft Kandidierende auf ihre Eignung. Es gibt öffentlich bekannt, wenn es zur Wahl zugelassene Kandidierende für ungeeignet hält.
3. Die Stimmberechtigten der jeweiligen Region wählen in getrennten Wahlgängen
a) die hauptamtliche Präsidentin oder den hauptamtlichen Präsidenten;
b) die hauptamtliche Vizepräsidentin oder den hauptamtlichen Vizepräsidenten;
c) die hauptamtlichen Richterinnen und Richter;
d) die übrigen Richterinnen und Richter.
4. Die Regionalgerichte wählen die nebenamtlichen Vizepräsidentinnen und -präsidenten aus dem Kreis der nebenamtlichen Richterinnen und Richter für die Dauer von vier Jahren. Ersatzwahlen sind möglich.