173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 80 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Richterinnen und Richter
Art. 80 GOG · Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
1. Die Regionalgerichte können während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Mitglieder mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens bis zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht verändert werden.