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Art. 80 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Richterinnen und Richter
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Art. 80 GOG · Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer

1. Die Regionalgerichte können während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der hauptamtlichen Mitglieder mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens bis zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht verändert werden.

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