Art. 79 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Änderung des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption
Art. 79 GOG · Änderung des Beschäftigungsgrads aufgrund Geburt oder Adoption
1. Die hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die aufgrund Geburt oder Adoption Eltern werden, haben Anspruch auf Reduktion des Beschäftigungsgrads um höchstens 20 Stellenprozent. Der Beschäftigungsgrad darf nicht unter 50 Stellenprozent fallen.
2. Der Anspruch auf Reduktion ist spätestens innert sechs Monaten nach der Begründung des Kindesverhältnisses geltend zu machen.
3. Reduziert ein hauptamtliches Mitglied den Beschäftigungsgrad, kann das betroffene Regionalgericht den Beschäftigungsgrad eines oder mehrerer seiner anderen hauptamtlichen Mitglieder mit deren Zustimmung im entsprechenden Umfang erhöhen.
4. Können die infolge der Änderung des Beschäftigungsgrads freiwerdenden Stellenprozente gerichtsintern nicht besetzt werden, schafft der Grosse Rat eine neue Richterstelle und besetzt diese.
5. Die Beschäftigung in reduziertem Umfang kann aufgenommen werden, sobald ein anderes Mitglied seine Tätigkeit im Umfang der Reduktion ausgedehnt oder neu aufgenommen hat, spätestens jedoch auf den 1. des Monats nach Ablauf eines Jahres seit der Begründung des Kindesverhältnisses.