Art. 78 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Anzahl und Beschäftigungsgrad
Art. 78 GOG · Anzahl und Beschäftigungsgrad
1. Der Grosse Rat legt vor der Wahl auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der hauptamtlichen Regionalrichterinnen und Regionalrichter und deren Beschäftigungsgrad fest.
2. Als Regionalgerichtspräsidentin oder als Regionalgerichtspräsident können in der Regel nur Personen gewählt werden, die das Richteramt mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent ausüben. Dieser Mindestbeschäftigungsgrad gilt nicht für die Präsidentin oder den Präsidenten des Regionalgerichts Bernina.
3. Der Grosse Rat kann nach Anhörung des Obergerichts Stellen, für die sich kein amtierendes Mitglied zur Wiederwahl stellt, in teilzeitliche Stellen mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent aufteilen. Das Vorgehen gilt sinngemäss für Ergänzungs- und Ersatzwahlen sowie für Teilrücktritte.