173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 76 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftsordnung
Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
Art. 76 GOG · Geschäftsordnung
1. Jedes Regionalgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und die Bildung der Spruchkörper in einer Geschäftsordnung.
2. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen zur Organisation und Geschäftsführung enthalten.
3. Die Geschäftsordnung ist vom Obergericht zu genehmigen.