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Art. 76 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Geschäftsordnung

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
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Art. 76 GOG · Geschäftsordnung

1. Jedes Regionalgericht regelt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern und die Bildung der Spruchkörper in einer Geschäftsordnung.

2. Die Geschäftsordnung kann weitere Regelungen zur Organisation und Geschäftsführung enthalten.

3. Die Geschäftsordnung ist vom Obergericht zu genehmigen.

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