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Art. 75 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aktuariat

Gerichtsbehörden - Regionalgerichte - Allgemeine Organisation
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Art. 75 GOG · Aktuariat

1. Aktuarinnen und Aktuaren ist es untersagt, an demselben Gericht gleichzeitig nebenamtliche Richterin oder nebenamtlicher Richter zu sein.

2. Sofern ihr Pensum an einem Regionalgericht über 40 Stellenprozent beträgt, gelten für sie bezüglich Nebenbeschäftigungen dieselben Bestimmungen wie für die ordentlichen Aktuarinnen und Aktuare des Obergerichts.

3. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über den Beizug von Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc.

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