Art. 74 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 3. Präsidium
Art. 74 GOG · 3. Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt alle Aufgaben der Justizverwaltung wahr, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2. Der Präsidentin oder dem Präsidenten obliegen insbesondere
a) die Vertretung des Regionalgerichts gegen aussen;
b) der Vorsitz in der Verwaltungskommission;
c) die Vorbereitung der Geschäfte für die Verwaltungskommission;
d) die Fällung personalrechtlicher Entscheide, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
e) das Recht, im Rahmen des genehmigten Budgets Verpflichtungen einzugehen;
f) die Umsetzung der aufsichtsrechtlichen Anordnungen des Obergerichts;
g) die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtgerichts, der Verwaltungskommission sowie des Präsidiums.
3. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten. Ihr oder ihm stehen die Präsidialaufgaben und -zuständigkeiten zu.