Art. 70 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung
Art. 70 GOG · Besetzung
1. Die Regionalgerichte entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2. Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern.
3. Ist eine Eingabe offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.
4. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden entscheiden die Regionalgerichte in Dreierbesetzung über Angelegenheiten, für die eine einzelrichterliche Zuständigkeit vorgesehen ist, sowie in Fünferbesetzung über Angelegenheiten, für die eine Dreierbesetzung vorgesehen ist.
5. Das Gesetz kann für bestimmte Bereiche eine Fünferbesetzung oder eine einzelrichterliche Kompetenz vorsehen.