Art. 7 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Mitarbeitende der richterlichen Behörden
Art. 7 GOG · Mitarbeitende der richterlichen Behörden
1. Die richterlichen Behörden verfügen über die Mitarbeitenden, die sie für eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung benötigen.
2. Das Obergericht beantragt beim Grossen Rat die erforderlichen Mittel für die Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden. Es hört die betroffenen Behörden vorgängig an.
3. Das Obergericht reiht die Stellen der Mitarbeitenden des Obergerichts, des Justizgerichts und der weiteren richterlichen Behörden in die Funktionsklassen nach kantonalem Personalrecht ein. Es holt vor der Einreihung der Stellen die Stellungnahme des kantonalen Personalamts ein und hört die betroffenen Behörden an.
4. Die Anstellung und die Kündigung der Mitarbeitenden sowie die Ausübung der aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten obliegen der richterlichen Behörde, für welche die Mitarbeitenden tätig sind.