173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 65 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung
Gerichtsbehörden - Justizgericht
Art. 65 GOG · Besetzung
1. Das Justizgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.
2. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.