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Art. 65 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Besetzung

Gerichtsbehörden - Justizgericht
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Art. 65 GOG · Besetzung

1. Das Justizgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern.

2. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz.

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