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Art. 64 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahl

Gerichtsbehörden - Justizgericht
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Art. 64 GOG · Wahl

1. Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die weiteren Mitglieder und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter des Justizgerichts in getrennten Wahlgängen.

2. Ersatzwahlen während der Amtsdauer sind möglich.

3. Die Artikel 48 bis Artikel 51 gelten für das Wahlverfahren sinngemäss.

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