Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
173.000 GOGLOG CH-GR

Art. 62 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung und Stellung

Gerichtsbehörden - Justizgericht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (122 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 GOG · Zusammensetzung und Stellung

1. Das Justizgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.

2. Das Justizgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.

3. Es kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.

4. Das Justizgericht legt seinen Sitz in der Geschäftsordnung fest. Dieser muss im Kanton Graubünden liegen.

5. Der Sitz und die Zusammensetzung des Justizgerichts sind öffentlich bekannt zu geben.

← Art. 61 GOG Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Gegenstand Art. 63 GOG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →