173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 62 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung und Stellung
Gerichtsbehörden - Justizgericht
Art. 62 GOG · Zusammensetzung und Stellung
1. Das Justizgericht besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern sowie zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
2. Das Justizgericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3. Es kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
4. Das Justizgericht legt seinen Sitz in der Geschäftsordnung fest. Dieser muss im Kanton Graubünden liegen.
5. Der Sitz und die Zusammensetzung des Justizgerichts sind öffentlich bekannt zu geben.