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Art. 61 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung

Gerichtsbehörden - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
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Art. 61 GOG · Stellvertretung

1. Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht besetzt werden, bezeichnet das Obergericht die Stellvertretung aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die einer Strafkammer vorstehen und nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht angehören.

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