173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 61 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Stellvertretung
Gerichtsbehörden - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
Art. 61 GOG · Stellvertretung
1. Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht wegen Verhinderungs- oder Ausstandsgründen nicht besetzt werden, bezeichnet das Obergericht die Stellvertretung aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte, die einer Strafkammer vorstehen und nicht dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht angehören.