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Art. 60 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Bezeichnung

Gerichtsbehörden - Kantonales Zwangsmassnahmengericht
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Art. 60 GOG · Bezeichnung

1. Der Grosse Rat bezeichnet die Mitglieder des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts auf Antrag des Obergerichts aus dem Kreis der hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte für die Dauer von vier Jahren.

2. Die Zusammensetzung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Aufsichtsbehörde zu melden und öffentlich bekannt zu geben.

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