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Art. 6 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Finanz- und Rechnungswesen

Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
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Art. 6 GOG · Finanz- und Rechnungswesen

1. Jedes Gericht führt das Finanz- und Rechnungswesen nach den Grundsätzen des kantonalen Finanzhaushaltsrechts.

2. Das Budget und die Jahresrechnung des Obergerichts und der Regionalgerichte umfassen auch die Einnahmen und Ausgaben der Schlichtungsbehörden, die ihnen angegliedert sind.

3. Das Obergericht regelt die kreditmässige Entscheidkompetenz und weitere Einzelheiten zum Finanz- und Rechnungswesen der Regionalgerichte und der Schlichtungsbehörden in einer Verordnung. Das für die Finanzen zuständige Departement, die Finanzkontrolle, die Regionalgerichte und die Schlichtungsbehörden sind vorgängig anzuhören.

4. Nach Rücksprache mit dem für die Finanzen zuständigen Departement kann das Obergericht Aufgaben des Finanz- und Rechnungswesens gegen Entschädigung der Finanzverwaltung übertragen.

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