Art. 59 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zusammensetzung und Stellung
Art. 59 GOG · Zusammensetzung und Stellung
1. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht besteht im Minimum aus drei Einzelrichterinnen oder Einzelrichtern.
1bis. Der Grosse Rat legt jeweils vor Beginn der Amtsperiode auf Antrag des Obergerichts die Gesamtanzahl der Einzelrichterinnen und Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts fest.
1ter. Kann das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Geschäftslast nicht mit der für die jeweilige Amtsperiode festgelegten Anzahl Einzelrichterinnen und Einzelrichter bewältigen, erhöht der Grosse Rat auf Antrag des Obergerichts die Anzahl der Einzelrichterinnen und Einzelrichter im erforderlichen Umfang.
2. Das Zwangsmassnahmengericht ist in der Rechtsprechung unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
3. Administrativ ist es einem Regionalgericht angegliedert. Es verfügt dort über eine Zustelladresse, kann die Infrastruktur des bezeichneten Regionalgerichts beanspruchen und dessen Mitarbeitende beiziehen.