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Art. 58 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Aufgaben

Gerichtsbehörden - Obergericht - Generalsekretariat
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Art. 58 GOG · Aufgaben

1. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär steht der Gerichtsverwaltung des Obergerichts vor. Sie oder er ist zuständig für das Personal-, Finanz- und Rechnungswesen sowie die Infrastruktur des Obergerichts.

2. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission mit beratender Stimme teil. Sie oder er bereitet unter der Leitung der Präsidentin oder des Präsidenten die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission vor und setzt diese gemeinsam mit der Präsidentin oder dem Präsidenten um.

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