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Art. 56 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Nebenbeschäftigungen

Gerichtsbehörden - Obergericht - Aktuariat
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Art. 56 GOG · Nebenbeschäftigungen

1. Aktuarinnen und Aktuare dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche die Amtsausübung, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Obergerichts beeinträchtigen könnte.

2. Sie dürfen insbesondere nicht

a) Parteien in Verfahren vertreten, die durch eine Abteilung des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;

b) Parteien in Verfahren vertreten, die bei einem Weiterzug durch eine Abteilung des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt sind;

c) für eine Behörde tätig sein, deren Handlungen oder Entscheide im Streitfall durch eine Abteilung des Obergerichts zu beurteilen sind, der sie zugeteilt sind.

3. Selbstständige und unselbstständige Erwerbstätigkeiten bedürfen einer Bewilligung des Obergerichts.

4. Unentgeltliche Nebenbeschäftigungen sind dem Obergericht zu melden.

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