173.000
GOGLOG
CH-GR
Art. 52 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter 1. Ausserordentliche Umstände
Gerichtsbehörden - Obergericht - Richterinnen und Richter
Art. 52 GOG · Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter 1. Ausserordentliche Umstände
1. Ausserordentliche Richterinnen und Richter können gewählt werden
a) für die Dauer der Verhinderung, wenn eine Richterin oder ein Richter infolge der Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder aus anderen Gründen voraussichtlich für mehrere Monate an der Ausübung des Amtes verhindert ist;
b) für höchstens zwei Jahre, wenn das Obergericht wegen einer ausserordentlich hohen Geschäftslast nicht mehr in der Lage ist, Rechtsstreitigkeiten innert angemessener Frist zu erledigen, oder wenn ein solcher Zustand wegen einer ausserordentlichen Zunahme der Geschäftslast einzutreten droht.