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Art. 51 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 4. Wiederwahl

Gerichtsbehörden - Obergericht - Richterinnen und Richter
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Art. 51 GOG · 4. Wiederwahl

1. Die Mitglieder des Obergerichts teilen der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates und dem Obergericht anderthalb Jahre vor Ablauf der Amtsdauer mit, dass sie ihren Beschäftigungsgrad bei einer Wiederwahl ändern möchten.

2. Das Obergericht informiert die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates über die dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren, die es während der Amtsdauer gegen Mitglieder des Obergerichts durchgeführt oder eröffnet hat.

3. Die Fraktionen können die sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder zu Angelegenheiten der Justizverwaltung befragen, soweit sie deren Eignung betreffen.

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