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Art. 5 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen

Gemeinsame Bestimmungen - Allgemeine Organisation
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Art. 5 GOG · Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen

1. Die richterlichen Behörden erheben für ihre Tätigkeit von den Parteien Verfahrenskosten gemäss den massgeblichen Verfahrensvorschriften und Gebührenverordnungen.

2. Die von den Gerichten ausgesprochenen Geldstrafen und Bussen fallen in die Kasse des in erster Instanz zuständigen Gerichts.

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