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Art. 49 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - 2. Eignungsprüfung

Gerichtsbehörden - Obergericht - Richterinnen und Richter
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Art. 49 GOG · 2. Eignungsprüfung

1. Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates prüft die Kandidierenden auf ihre persönliche und fachliche Eignung. Sie kann das Obergericht oder andere Organe einbeziehen. Sie kann die Eignungsprüfung davon abhängig machen, dass die Kandidatur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingereicht wird.

2. Die für die Justiz zuständige Kommission des Grossen Rates kann die persönliche und fachliche Eignung der sich zur Wiederwahl stellenden Mitglieder des Obergerichts prüfen. Beabsichtigt sie, ein sich zur Wiederwahl stellendes Mitglied des Obergerichts als ungeeignet einzustufen, hat sie dies der betroffenen Person rechtzeitig vor Ablauf der Amtsdauer mitzuteilen und dem Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

3. Die Kommission teilt dem Grossen Rat mit, wenn sie eine Person für ungeeignet hält. Sie übermittelt dem Grossen Rat die Stellungnahmen der betroffenen Person sowie des Obergerichts zur Kenntnisnahme.

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