Art. 48 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Wahlverfahren 1. Grundsatz
Art. 48 GOG · Wahlverfahren 1. Grundsatz
1. Der Grosse Rat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Obergerichts in getrennten Wahlgängen.
2. Ausgeschlossen ist
a) die unmittelbare Wiederwahl als Präsidentin oder als Präsident, wenn sie oder er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer ausgeübt hat;
b) die Wahl der amtierenden Präsidentin oder des amtierenden Präsidenten als Vizepräsidentin oder als Vizepräsident;
c) die unmittelbare Wiederwahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsident, wenn sie oder er diese Funktion während der ganzen vorausgegangenen Amtsdauer ausgeübt hat.
3. Das Mehr, welches für eine Wahl erreicht werden muss, berechnet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Graubünden. Im Übrigen richtet sich das Wahlverfahren nach der Geschäftsordnung des Grossen Rates, soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.