Art. 47 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) - Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
Art. 47 GOG · Änderung des Beschäftigungsgrads während der Amtsdauer
1. Das Obergericht kann während der Amtsdauer den Beschäftigungsgrad der Oberrichterinnen und Oberrichter mit der Zustimmung der betroffenen Person längstens bis zum Ende der Amtsdauer ändern. Der Gesamtstellenumfang darf nicht überschritten werden.
2. Das Obergericht hat eine Ergänzungswahl zu beantragen, wenn durch die Änderung des Beschäftigungsgrads eines oder mehrerer Mitglieder eine Stelle mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Stellenprozent frei wird. Der Antrag des Obergerichts beinhaltet die für die Änderung der Beschäftigungsgrade erforderlichen Teilrücktrittserklärungen.
3. Wird der Gesamtstellenumfang infolge von Änderungen der Beschäftigungsgrade um weniger als 50 Stellenprozent unterschritten, trifft das Obergericht die Massnahmen, die erforderlich sind, um weiterhin eine qualitativ hochstehende und rasche Geschäftserledigung gewährleisten zu können. Die Kosten für diese Massnahmen dürfen nicht höher sein als die Einsparungen, die das Obergericht durch die Änderung des Beschäftigungsgrads eines oder mehrerer Mitglieder erzielt.